Grundsätzlich müssen die Statuten Onlineversammlungen explizit vorsehen. In der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) legt der Bundesrat fest, dass diese Regel vorläufig nicht mehr gilt.
Der Vorstand kann festlegen, dass eine Versammlung online oder auf schriftlichem Weg durchgeführt wird. Dies muss er 4 Tage im voraus ankündigen.
Die Versammlung selbst läuft in elektronischer oder in schriftlicher Form. Wie das genau aussieht, muss der Verein festlegen. Dabei sollte der Vorstand beachten, dass die Versammlung möglichst für alle Mitglieder zugänglich ist. Online Chat- und Videokonferenztools funktionieren meist nur bis zu einer Handvoll Benutzer. Auch ist es häufig eine längere Sache, bis alle ihre Software richtig aufgesetzt haben. Möglicherweise ist es einfacher, die Abstimmung per E-Mail oder Brief durchzuführen.
35 Kommentare
Sehr geehrte Damen und Herren,
Wo finde ich die Verordnung 2 Art. 6a und b?
Hier findest du den offiziellen Text: https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20200744/index.html
Bonjour,
Pas de problème, je suis d’accord avec tous les points.
Claude Delley
Hallo
wo oder wie kann ich eine neue Frage stellen?
Guten Tag Kurt
Wir machen die Beiträge jeweils für Themen, die in den Kommentaren häufig auftauchen oder Sachen, von denen wir denken, dass sie für Vereine interessant sind. Was wäre deine Frage?
Viele Grüsse
Webling
Danke Webling.
Meine Frage ist: In den Statuten muss die GV 3 Wochen voraus angesagt werden. Wegen dem COVID haben wir diese verschoben. Muss das neue Datum wieder 3 Wochen vorher angekündigt werden?
Viele Grüsse
Kurt
Guten Tag Kurt
Vielen Dank für deine Frage. Gemäss der Verordnung des Bundesrates (Art. 6b COVID-19-Verordnung 2) muss die Einladungsfrist nicht eingehalten werden. Es macht jedoch Sinn, diese 3 Wochen einzuhalten, damit möglichst viele Leute dann Zeit haben.
Viele Grüsse
Webling
Kann ich die abgesagte GV auch auf nächstes Jahr verschieben wenn weder Wahlen noch sonst grosse Abweichungen vom Programm und Budget der letzten Jahre besteht?
Herzliche Grüsse
Thomas Hauser
Guten Tag Thomas
Vielen Dank für deine Frage. Bei vielen Vereinen stand diese Möglichkeit im Vordergrund, bevor der Bundesrat schriftlichen und online Versammlungen ermöglicht hat. Ich würde die Abstimmungen einfach schriftlich machen. Dies sollte recht einfach sein und hat alles seine Ordnung.
Viele Grüsse
Webling
Sehr geehrte Damen und Herren,
wie ist folgender Sachverhalt zu beurteilen.
Ein Verein mit rund 100 Mitgliedern, normalerweise nehmen gegen 40 an der GV teil. Dieses Jahr wurde fristgemäss darüber informiert, dass die GV nicht statt finden kann. Zudem wurde via Email (wo vorhanden und sonst per Post) die Unterlagen für die nötigen Abstimmungen/Wahlen versendet. Gut 40 Rückmeldung sind zurück gekommen. Die Mitglieder wurden nochmals daran erinnert abzustimmen, ohne Erfolg.
Nach meinem Verständnis braucht es in diesen Zeiten keine Einstimmigkeit, aber eine Mehrheit muss trotzdem zustimmen? Wie berechnet sich in diesem Fall eine Mehrheit?
Welche Wegen stehen offen um gültige Abstimmungen/Wahlen zu erreichen?
Danke und freundliche Grüsse
Guten Tag Yvonne
Vielen Dank für deine Frage. Seid der Covid-19 Verordnung 2 ist die Einstimmigkeit nicht mehr notwendig. Die schriftliche Abstimmung gilt so, wie ihr sie durchgeführt habt. Die Mehrheit berechnet sich gleich wie bei einer Versammlung, ihr könnt einfach die Stimmen zählen und das Ergebnis bekanntgeben.
Viele Grüsse
Webling
Hallo
i.d.R werden bei Vereinsversammlung ja offen abgestimmt, nach einer Diskussion. Jetzt wird von einem Mitglied verlangt, dass bei der schriftlichen Abstimmung geheim abgestimmt werden muss (via Notar). Was sagt das GEsetzt über eine schriftliche geheimn Abstimmung? Muss nicht ein Antrag gestellt, werden, dann kann die Mehrheit für eine gehime Abstimmung sein, also nicht bekanntgabe wer was gestimmt hat. DAs kann doch der Vorstand nicht eigenwillig nur aufgrund eines Antrages machen shon in der Einladung.
Guten Tag Stefan
Vielen Dank für deine Nachricht. Es steht dem Mitglied frei, einen solchen Antrag zu stellen. Wenn der Vorstand dies von sich aus macht, dann können jemand anders einen umgekehrten Antrag für eine öffentliche Abstimmung einreichen. Wobei mir ein Notar für die meisten Vereine ein bisschen übertrieben vorkommt. Man könnte die Stimmen nicht veröffentlichen.
Viele Grüsse
Webling
Ich habe folgende Fragen:
In unserem Verband wurde die Abstimmungen lektronisch mittels Formular durchgeführt. Es standen aber nur jeweils die Antworten Ja und Nein zur Verfügung. Sich bei einzelnen Geschäften und Wahlen der Stimme zu enthalten war nicht möglich. Es bestand auch nur die Möglchkeit, das Ganze abzubrechen, das heissst: über gar kein Geschäft abzustimmen! Ist das rechtskonform?
Zweite Frage:
Die vorgesehene Versammlung hätte im März stattfinden sollen und wurde auf unbestimmte Zeit verschoben. Nun wurde sie in elektronischer Form im Mai durchgeführt. Ist ein Neumitglied, das im April in den Verband eingetreten ist nun im Mai stimmberechtigt oder gilt das ursprüngliche Datum (März), dann wäre das Neumitglied ja noch gar nicht angemeldet gewesen und daher nicht stimmberechtigt.
Dritte Frage: Die Traktandenliste wurde gekürzt auf Kasse- und Revisorenberichte, Budget und Wahlen plus ein Mitgliederantrag betreffend Zeitplanung nächster GV. Geschäftsberichte des Präsidenten und der Kommissionen fehlten. Währensd des Abstimmungszeitraumes kamen im Verbandsinternen Forum Informationen zu Tage, welche Kassenpositionen von rund 12’000.- in Frage stellten und Ordnungsanträge, auf welche nicht eingegangen wurde. Kann unter diesen Umständen über die Entlastung des Vorstandes abgestimmt werden (wichtige Informationen fehlen ja)
Danke für die Auskünfte
Guten Tag Wolf
Vielen Dank für deine Fragen. Gerne versuche ich deine Fragen zu beantworten. Die Situation mit Corona ist aussergewöhnlich und die Verwantwortlichen machen ihren Job so gut sie können. Dass vieles ein bisschen chaotisch ist, liegt daran dass die Situation für alle neu ist. Wenn alle ein bisschen guten Willen zeigen, kommen wir ohne grossen Schaden durch die Situation.
zur ersten Frage: Als Mitglied bist du nicht verpflichtet abzustimmen und kannst einfach gar nichts drücken oder die Versammlung verlassen. Bei der Software hat man nicht immer alle Möglichkeiten, die man gerne hätte. Ich vermute, das ist in Ordnung, ob ein Richter meiner Meinung wäre, kann ich nicht sagen.
zur zweiten Frage: Bei einer Vereinsversammlung sind die Mitglieder eingeladen, wenn ein neues Mitglied aufgenommen wird, dann darf dieses auch abstimmen.
zur dritten Frage: Wenn die Information vorhanden war und sie die Mitglieder nicht so gross interessiert hat, dann kann man über die Entlastung des Vorstands abstimmen. Wenn die Informationen nicht verfügbar waren, würde ich beim Vorstand nachfragen um die Sache zu klären.
Viele Grüsse
Webling
Die GV einer Eigentümergemeinschaft musste wegen des Virus abgesagt werden, muss sie zwingend im gleichen Jahr nachgeholt weden, schriftlich oder persönlich? Oder kann sie mit der von GV 2021nachgeholt werden. Hat der Bundesrat etwas dazu geschrieben?
Besten Dank für die Info
Guten Tag Jacques
Vielen Dank für deine Frage. Der Bundesrat hat sich meines Wissens nicht dazu geäussert. Ich vertrete die Ansicht, dass eine schriftliche/elektronische Versammlung besser ist als keine, da man so alles machen kann, wie in einer normalen Vereinsversammlung. Also: Entscheidungen treffen, Vorstand wählen, Budget bewilligen, Jahresrechnung abnehmen usw.
Viele Grüsse
Webling
Unser Altersverein hat für die GV Abstimmung 2020 mit den Unterlagen vorfrankierte Postkarten mit der Möglichkeit auf der Rückseite Ja oder Nein zu stimmen verschickt. Ist ein solches Vorgehen ohne Kuvert und ohne Unterschrift zulässig?
Guten Tag Ruth
Vielen Dank für deine Frage. Soweit ich das beurteilen kann, ist es nicht unzulässig. 100% sicher bin jedoch nicht. Natürlich wäre es besser, wenn man Couvert verwenden würde. Es zeugt jedoch von gutem Willen, dass schon vorfrankierte Postkarten mitgeliefert werden und nicht vom Mitglied extra noch frankiert werden müssen.
Viele Grüsse
Webling
Guten Tag
Muss man bei der schriftlichen GV explizit eine Rückmeldung von den Mitgliedern verlangen oder ist es zulässig, wenn man ohne Gegenbericht von einem JA ausgeht und so kommuniziert?
Guten Tag Sina
Vielen Dank für deine Nachricht. Wenn man ohne Rückmeldung ein Ja annimmt, dann wird alles immer angenommen, da viele Vereinsmitglieder sich nicht die Mühe machen, eine Rückmeldung zu geben. Daher dürfen nur die explizit abgegebenen Stimmen als Ja oder Nein gezählt werden. Die anderen Mitglieder zählen so, wie wenn sie nicht zur Vereinsversammlung erschienen wären.
Viele Grüsse
Webling
Frage:
Muss bei schriftlicher Abstimmung das Ergebnis der Abstimmungen/Wahlen den Mitgliedern im Nachgang wiederum schriftlich kommuniziert werden? Oder reicht dies im Jahresbericht an der nächsten Hauptversammlung?
Lieber Patrick
Bis zur nächsten Hauptversammlung zu warten, wäre doch recht lange. Du solltest das Abstimmungsergebnis vorher kommunizieren. Wie genau die MItglieder an die Ergebnisse kommen, ist nicht festgeschrieben. Du kannst es via E-Mail an alle Mitglieder machen. Mit Webling geht das ruck-zuck oder du publizierst es auf der Website und informierst alle Mitglieder, wo sich die Ergebnisse befinden.
Beste Grüsse
Dein Webling Team
Hallo,
Darf man die Protokolle und Statutenänderungen auch elektronisch Visieren?
Respektive jene vom Protokollführer elektronisch, jener vom Vorstand im Original?
Guten Tag Martin
Vielen Dank für deine Frage und es tut mir leid, dass ich erst jetzt antworte. Ja, ich denke das sollte in Ordnung sein, vor allem zu diesen Zeiten, wo man sich nicht treffen sollte.
Viele Grüsse
Webling
Hallo Zusammen, seid ihr sicher, dass eine Abstimmung per E-Mail rechtlich möglich ist…?
Guten Tag Marco
Warum meinst du?
Veloclub GV. Reglementsänderung. GV Versammlung und Abstimmungen werden Schriftlich durchgeführt, Frage: Muss eine Reglementsänderung einstimmig angenommen werden, fdamit sie rechtskräftig ist ?
Guten Tag Hubert
Vielen Dank für deine Frage. Der Bundesrat hat in der Verordnung zu Covid 19 festgelegt, dass GVs auch schriftlich durchgeführt werden können. Daher ist es nicht mehr erforderlich, dass eine schriftliche Abstimmung einstimmig ist (solange die Verordnung in Kraft ist).
Viele Grüsse
Webling
Guten Tag
Wenn ich nun in der Verordung nachlesen möchte, steht da, dass u.a. der
Punkt 6 in der aktuellen Fassung aufgehoben ist. Ist das so?
Guten Tag Thomas
Vielen Dank für deine Frage, in der aktuellen Fassung (Verordnung 3 https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2020/438/de) findet sich die Regel in Art. 27.
Ist es zulässig unter Covid-19-VO 3, dass die Traktanden
Errichtung einer Stiftung und
Auflösung des Vereins mit Bestimmung von Liquidatoren
in schriftlicher Form beschlossen werden; mit Mehrheitsbeschluss der eingegangenen Rückmeldungen?
Mreci für Ihre Rückmeldung
Guten Tag Barbara
Vielen Dank für deine Frage und entschuldigung für die späte Benachrichtigung. Das tönt nach einem recht speziellen Geschäft wo es auch um einiges Geld gehen könnte. In diesem Fall fragst du am besten nicht einen Blog sondern einen Rechtsanwalt.
Viele Grüsse
Webling
Guten Tag
Wenn die Hauptversammlung schriftliche durchgeführt wird, wer zählt die Stimmen aus? Darf dies der Präsident sein oder sonst ein Vorstandsmitglied?
Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar.
Kurt
Guten Tag Kurt
Vielen Dank für deine Nachricht. Wer die Stimmen auszählt ist nicht so wichtig, wichtig ist dass man nachher noch nachvollziehen kann, dass richtig ausgezählt wurde. Evtl kann ein anderes Vorstandsmitglied nachzählen.
Viele Grüsse
Webling